§ 905b. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
Anm: Zur Anwendung dieser Vorschrift siehe die Anm zu § 905 ABGB.
§ 905b. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
Anm: Zur Anwendung dieser Vorschrift siehe die Anm zu § 905 ABGB.
