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zu § 905b ABGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 905b. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.

Anm: Zur Anwendung dieser Vorschrift siehe die Anm zu § 905 ABGB.

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