§ 903. Die Verjährung beginnt:
1. in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754, Nr 3) mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem das Dienst- oder Heuerverhältnis endet und, falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Voraussetzung eintritt; jedoch kommt das Recht, Vorschuss- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht;

