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zu § 890 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 890. Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht.

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