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zu § 876 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 876. Geht ein Teil der Güter auf der Reise verloren, so besteht der Schaden in ebenso vielen Prozenten des Versicherungswerts, als Prozente des Wertes der Güter verloren gegangen sind.

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