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zu § 858 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 858. Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach § 800 etwa zu machenden Abzüge.

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