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zu § 853 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 853. Eine Strandung im Sinne der §§ 851, 852 ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Seeschifffahrt auf den Grund festgerät und nicht wieder flott wird oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder

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