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zu § 844 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 844. Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, dass später infolge einer Gefahr, die der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt.

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