§ 815. Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, dass der benannte Schiffer die Führung des Schiffes behalten werde.
§ 815. Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, dass der benannte Schiffer die Führung des Schiffes behalten werde.
