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zu § 807 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

(1) Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem Abschlusse des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind.

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