§ 802. Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert, der Versicherungswert jedoch nicht taxiert, so wird im Zweifel angenommen, dass die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerts gelten soll.
§ 802. Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert, der Versicherungswert jedoch nicht taxiert, so wird im Zweifel angenommen, dass die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerts gelten soll.
