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zu § 792 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 792. Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert nicht, so haftet der Versicherer im Falle eines teilweisen Schadens für den Betrag des letzteren nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.

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