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zu § 789 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 789. Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.

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