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zu § 784 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 784. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Police) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen.

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