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zu § 776 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 776. Treffen Schiffsgläubiger, die ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern zusammen, so haben die Schiffsgläubiger den Vorzug.

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