vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 770 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 770. Die im § 754 unter Nr 10 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach, soweit sie nicht unter § 768 Nr 2 fallen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte