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zu § 768 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 768. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (§ 767), sind in nachstehender Ordnung zu berichtigen:

1. die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr 3);

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