§ 766. In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.
§ 766. In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.
