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zu § 766 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 766. In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.

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