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zu § 750 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 750. Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlass zur Bergung oder Hilfsleistung gibt, der Rettung von Menschenleben unterzieht, kann einen billigen Anteil an der Vergütung beanspruchen, die den Personen zusteht, welche das Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen gerettet haben. Die geretteten Personen haben Berge- oder Hilfslohn nicht zu entrichten.

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