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zu § 739a UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 739a. Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.

Siehe die Erläuterungen unter § 486a. [RV]

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