§ 739a. Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
Siehe die Erläuterungen unter § 486a. [RV]
§ 739a. Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
Siehe die Erläuterungen unter § 486a. [RV]
