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zu § 738 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 738. Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiffe oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften dieses Titels entsprechende Anwendung.

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