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zu § 735 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 735. Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens verpflichtet.

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