§ 706. Große Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Fällen vor, vorausgesetzt, dass zugleich die Erfordernisse der §§ 700, 702, 703 insoweit vorhanden sind, als in den folgenden Vorschriften nichts besonderes bestimmt ist:
1. Wenn Waren, Schiffsteile oder Schiffsgerätschaften über Bord geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weg geschnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten geschlippt oder gekappt werden.

