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zu § 678 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 678. Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze werden, auch soweit sie privatrechtliche Vorschriften enthalten, durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.

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