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zu § 636a UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 636a. Eine Abweichung von dem Reiseweg, die der Schiffer zum Zwecke der Rettung von Leben oder Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigterweise vornimmt, hat auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluss, insbesondere haftet der Verfrachter nicht für den daraus entstehenden Schaden.

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