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zu § 628 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

(1) Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne dass ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor dem Antritte der Reise durch einen Zufall:

1. das Schiff verloren geht, insbesondere

wenn es verunglückt,

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