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zu § 617 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

(1) Für Güter, die durch irgendeinen Unfall verloren gegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist.

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