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zu § 603 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 603. Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung, wenn ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet ist.

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