§ 600. Hat sich der Verfrachter ausbedungen, dass die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muss, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (§ 597, Abs 2, Nr 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.

