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zu § 591 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 591. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung der Güter erforderlichen Papiere zuzustellen.

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