§ 576. Hat sich der Verfrachter ausbedungen, dass die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muss, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (§ 573, Abs 2, Nr 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.
§ 576. Hat sich der Verfrachter ausbedungen, dass die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muss, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (§ 573, Abs 2, Nr 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.
