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zu § 558 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 558. In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajüte keine Güter verladen werden.

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