Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
(1) Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muss, sobald er eine Reise angetreten hat, im Dienste verbleiben, bis das Schiff in den Heimatshafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist.