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zu § 545 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 545. Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegenteil vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus dieser Funktion enthoben werden. Die Rechte aus dem Arbeitsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

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