§ 537. Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des § 535 nur aufgrund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.
§ 537. Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des § 535 nur aufgrund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.
