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zu § 531 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 531. Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem Dritten bekannt waren.

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