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zu § 523 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 523. Die Verklarung muss einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachteile angewendeten Mittel, enthalten.

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