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zu § 518 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 518. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefassten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.

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