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zu § 513 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 513. Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantiert ist und dass die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind.

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