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zu § 418 UGB - Besichtigung während der Geschäftszeit (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Besichtigung während der Geschäftszeit

 

§ 418. Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.

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