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zu § 414 UGB - Verjährung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Verjährung

 

(1) Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.

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