§ 380. entfallen
Die derzeit geltende Bestimmung des § 380 HGB (nach Gewicht einer Ware bestimmter Kaufpreis berechnet sich ohne Verpackung) ist praktisch bedeutungslos und soll gestrichen werden (vgl K. Schmidt, Handelsrecht5 784; ders in Schulze/Schulte-Nölke, Schuldrechtsreform 150). [RV]

