§ 366. aufgehoben
Die derzeit in § 367 ABGB und in § 366 HGB getrennten Regeln über den gutgläubigen Eigentumserwerb sollen in den §§ 367 und 368 ABGB zusammengefasst werden. Eine Sonderbestimmung im HGB ist nicht mehr erforderlich, sodass § 366 HGB zu entfallen hat.

