Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
