Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
§ 280a. Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offen gelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache offen zu legen.

