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zu § 261 UGB - Behandlung des Unterschiedsbetrags (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Behandlung des Unterschiedsbetrags

 

(1) Ein gemäß § 254 Abs 3 auszuweisender Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Der Unterschiedsbetrag darf auch offen mit jeder Kapital- oder Gewinnrücklage verrechnet werden. Die Abschreibung des Unterschiedsbetrags kann auch - soweit er einem erworbenen Geschäfts(Firmen)wert im Sinne des § 203 entspricht - planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, verteilt werden.

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