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zu § 251 UGB - Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen

 

(1) Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 193 Abs 3, §§ 194 bis 211,223 bis 235 über den Jahresabschluss und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit dem Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

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