Konzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
(1) Ein Mutterunternehmen, das nach Art 4 der Verordnung (EG)Nr 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl Nr L 243 vom 11. 9. 2002 S 1, dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach Art 3 der Verordnung übernommen wurden, hat dabei die §§ 193 Abs 4 zweiter Halbsatz und 194 sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels die §§ 247 Abs 3, 265 Abs 2 bis 4, 266 Z 4, 5 und 7 und 267 anzuwenden.

