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zu § 239 UGB - Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer

 

(1) Der Anhang hat über Organe und Arbeitnehmer insbesondere anzuführen:

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