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zu § 235 UGB - Beschränkung der Ausschüttung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Beschränkung der Ausschüttung

 

§ 235. Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden:

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