vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 232 UGB - Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

 

(1) Als Umsatzerlöse sind die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer auszuweisen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte